Klare Rechtslage
Wer über den Kauf oder Verkauf gebrauchter Software nachdenkt, kann beruhigt sein. Der Weiterverkauf von Softwarelizenzen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt erworben wurden, ist definitiv legal.
Die rechtliche Begründung hierfür liegt im sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Dieser führt dazu, dass sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an einer Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes erschöpft, sobald diese rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist – für die EU und Deutschland hat die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Rechtslage eindeutig bestätigt:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.7.2012 | C-128/11
Der Europäische Gerichtshof entschied im Jahr 2012, dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen innerhalb der EU zulässig ist.
Laut diesem Urteil erlischt das ausschließliche Verbreitungsrecht eines Softwareherstellers für eine lizenzierte Programmkopie nach dem Erstverkauf. Der Gerichtshof stellt klar, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur für den Fall gilt, dass der Inhaber des Urheberrechts (Hersteller) physische Kopien seiner Software auf Datenträgern wie CD-ROMs oder DVDs verkauft, sondern auch, wenn die Software über das Herunterladen von einer Internetseite vertrieben wird.
Die Pressemitteilung Nr. 94/12 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 3. Juli 2012 beantwortet Fragen zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit gebrauchter Software und dem genannten Urteil.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.7.2013 I ZR 129/08
Der Bundesgerichtshof bestätigte 2013 die Legalität des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen.
Ein Jahr nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes untersuchte der BGH ebenfalls die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen und bestätigte das EuGH-Urteil in vollem Umfang.
Die Pressemitteilung Nr. 126/13 des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2013 klärt Fragen zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit gebrauchter Software und dem entsprechenden Urteil.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.12.2014 I ZR 8/13
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das EuGH-Urteil auch für Volumenlizenzverträge und deren Aufteilung gilt.
Das Gericht wies in seinem Urteil eine Revision von Adobe in vollem Umfang ab. Daraus folgt: Softwarelizenzen aus Volumenverträgen dürfen einzeln verkauft werden. Der Erwerb einzelner gebrauchter Lizenzen aus Volumenlizenzen ist daher rechtssicher und birgt keine Risiken für Käufer von gebrauchter Software.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. ZR 8/13 klärt Fragen der Rechtsprechung im Zusammenhang mit gebrauchter Software und dem entsprechenden Urteil.